Säkulare Flüchtlingshilfe Berlin e.V.
Mai 2018 / November 2018
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Präambel
Der Verein unterstützt Schutzsuchende, die aufgrund ihrer atheistischen Überzeugung oder ihrer religionskritischen Einstellung diskriminiert werden oder sogar an Leib und Leben bedroht sind.
Der Verein weist außerdem politisch und gesellschaftlich auf die besondere Situation atheistischer Flüchtlinge hin, um die garantierte Anerkennung atheistischer Überzeugungen als Asylgrund „religiöse Verfolgung“ (gemäß Art. 9 & 10 EU-Richtlinie 2004/83/EG vom 29.04.2004) zu erreichen.
Zu den oben genannten Diskriminierungen zählen beispielsweise:
- Verfolgung aufgrund von Blasphemie
- Verfolgung aufgrund von Apostasie.
§ 1 Rechtsform, Name und Sitz, Geschäftsjahr
- Die Rechtsform ist die eines eingetragenen Vereins, unter dem Aktenzeichen VR 36641 B, lfd. Nr 1 beim Amtsgericht Charlottenburg, 10623 Berlin eingetragen.
- Der Verein führt den Namen „Säkulare Flüchtlingshilfe Berlin e.V.“
- Sitz ist Berlin.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung religiös Verfolgter und säkularer Flüchtlinge.
(2) Der Verein übernimmt für die in der Präambel definierte Flüchtlingsgruppe u. a. Hilfe bei Behördengängen, Unterkunftssuche, juristischer Betreuung, Integration.
(3) Der Verein verbreitet die Anliegen atheistischer und religionskritischer Flüchtlinge national und international.
Er organisiert u. a. Vorträge, Lesungen, Podiumsdiskussionen und führt diese durch.. Darüber hinaus wirkt er über Informationsstände, sonstige öffentliche Aktionen sowie die Beteiligung an der öffentlichen Meinungsbildung über Internetportale, Leserbriefe und den Betrieb eigener Websites.
(4) Die weltanschauliche Grundlage und Motivation der Vereinsarbeit bildet der evolutionäre Humanismus, wie er auch von der Giordano-Bruno-Stiftung vertreten wird. Der evolutionäre Humanismus steht für eine kritisch-naturalistische Weltanschauung, Säkularismus, Durchsetzung der Menschenrechte und eine humanistische Ethik, nach der Glück und Wohlergehen jedes Einzelnen und der Gesellschaft den höchsten Wert bilden und das Recht auf freie und chancengleiche Persönlichkeitsentwicklung des Individuums gewährleistet ist.
(5) Der Verein ist Ansprechpartner für Anfragen von säkularen und atheistischen Schutzsuchenden.
(6) Der Verein arbeitet konstruktiv mit der Giordano Bruno Stiftung zusammen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Giordano-Bruno-Stiftung, Oberwesel, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied kann grundsätzlich jede natürliche Person sein, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und der Satzung folgt.
- Der Vorstand soll über einen Mitgliedsantrag innerhalb eines Monats entscheiden. Ist er im Zweifel, ob die beitrittswillige Person die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft erfüllt (siehe Ziffern 1 und 5), kann er die Aufnahme ablehnen oder aufschieben.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein oder durch Tod. Der Austritt kann formlos erfolgen.
- Der Vorstand ist berechtigt, Vereinsmitglieder auszuschließen, wenn sie gegen die Interessen des Vereins verstoßen. Vor Ausschluss erfolgt eine Anhörung.
- Gegen die Interessen des Vereins verstößt insbesondere, wer verfassungsfeindliche, sexistische, rassistische, homophobe, sozialdarwinistische, das Recht des Stärkeren propagierende, religiöse oder esoterische Positionen vertritt, ebenso wer den Verein in der Ausübung seiner Aufgaben nachhaltig stört oder wessen Verhalten oder sonstige geäußerte Ansichten dazu geeignet sind, dem Ansehen des Vereins zu schaden.
§ 5 Organe des Vereins
1.Vorstand
- Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Personen
- Der Vorstand ist verantwortlich für die Organisation der Vereinsarbeit.
- Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, den Verein nach außen hin allein zu vertreten.
- Der Vorstand trifft die für die Geschäftsführung notwendigen Entscheidungen.
- Scheidet mehr als ein Vorstandsmitglied aus, muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Nachwahl der zu ersetzenden Vorstandsmitglieder einberufen werden.
2.Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt und wählt alle zwei Jahre den Vorstand.
- Die schriftliche Einladung erfolgt mindestens einen Monat zuvor durch den Vorstand per E-Mail oder postalisch.
- In der Einladung werden die Gegenstände benannt, über die die Mitgliederversammlung beschließen soll.
- Jedes Mitglied ist verantwortlich dafür, dass dem Vorstand eine aktuelle E-Mail-Adresse bekannt ist. Nicht per E-Mail erreichbare Vereinsmitglieder teilen dies dem Vorstand mit und werden dann postalisch eingeladen.
- In die Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied Anträge eingebracht werden, die grundlegende Entscheidungen im Interesse des Vereins betreffen.
- Beschlussfähigkeit besteht, wenn mindestens 7 Vereinsmitglieder oder weniger als 7, aber mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sind.
- Sollte zu Beginn einer Mitgliederversammlung Beschlussunfähigkeit festgestellt werden, muss die Mitgliederversammlung neu einberufen werden. Dazu genügt ein Vorlauf von drei Wochen.
- Ein wirksamer Beschluss zu eingebrachten Anträgen bedarf der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht berücksichtigt.
- In der Niederschrift über die Mitgliederversammlung sind mindestens die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die gestellten Anträge, die Art der Abstimmung und das Abstimmungsergebnis aufzuzeichnen. Zu Beginn der Versammlung wird (mit einfacher Mehrheit) die Protokollführerin oder der Protokollführer gewählt, die oder der das Protokoll ebenso unterschreibt wie mindestens eines der drei Vorstandsmitglieder, bei zeitgleicher Neuwahl mindestens eines der drei neu gewähltenVorstandsmitglieder.
§ 6 Wahl des Vorstands
- Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
- Beschlussfähigkeit besteht, wenn mindestens 7 Vereinsmitglieder oder weniger als 7, aber mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sind.
- Sollte zu Beginn einer Mitgliederversammlung Beschlussunfähigkeit festgestellt werden, muss die Mitgliederversammlung neu einberufen werden. Dazu genügt ein Vorlauf von drei Wochen.
- Passives Wahlrecht kann auch bei Abwesenheit in Anspruch genommen werden. Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins haben kein passives Wahlrecht
- Ein Kandidat ist gewählt, wenn er mehr als 50% der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
§ 7 Beisitzer
- Im Anschluss an jede Vorstandswahl werden bis zu zwei Beisitzer gewählt. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
- Die Beisitzer unterstützen den Vorstand bei seiner Arbeit.
§ 8 Finanzierung
- Der Verein finanziert sich durch Spenden.
- Ein fester Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben, da jedes Mitglied den Verein individuell nach seinen finanziellen Möglichkeiten unterstützen sollte.
§ 9 Kassenprüfende
- Im Anschluss an jede Vorstandswahl werden zwei Kassenprüfende gewählt. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
- Ihnen sind vom Vorstand alle Einnahmen und Ausgaben darzulegen.
- Die Kassenprüfenden tragen auf jeder Mitgliederversammlung den Rechnungsprüfungsbericht vor.
- Die Vereinsmitglieder stimmen im Anschluss über die Entlastung des Vorstands ab.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand dies mehrheitlich beschließt oder mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder dies befürworten, zu folgenden Zwecken:
- Antrag auf unmittelbare folgende Nachwahl von Vorstandsmitgliedern nach Rücktritt oder sonstigem Ausfall gem. § 5 und nach dem Verfahren gem. § 6
- Antrag auf Abwahl von Mitgliedern des Vorstands. Ein Mitglied des Vorstands ist abgewählt, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen dies fordern. Die Neuwahl erfolgt auf Beschluss mit einfacher Mehrheit unmittelbar anschließend, ansonsten auf der nächsten Mitgliederversammlung.
- zeitnahe Beratung und Beschließen von im Interesse des Vereins grundlegenden Entscheidungen.
- Die Einladung erfolgt mindestens vier Wochen zuvor durch den Vorstand.
§ 11 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Anwesenden einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung.
Postanschrift der Säkularen Flüchtlingshilfe Berlin e. V. ist die Leipziger Straße 60 in 10117 Berlin.
Berlin, den 7. Mai 2018 / 7. November 2018
Antrag auf Erteilung der Gemeinnützigkeit vorgelegt beim Finanzamt für Körperschaften 1, 14057 Berlin
Unterschriften der Gründungsmitglieder